Mit der am 2. Dezember veröffentlichten „Tax decree“ ebnet die italienische Finanzverwaltung den Weg zur Implementierung einer neuen Strategie, um Steuerhinterziehung vorzubeugen und um die Mehrwertsteuerlücke zu verkleinern.
Welche Auswirkungen ergeben sich aus diesen Änderungen? Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick:
Eine Steuererklärung muss von allen Steuerpflichtigen quartalsweise an die Finanzbehörde vorgenommen werden und muss Ein- und Ausgangsrechnungen, ordnungsgemäße Zoll- sowie Korrekturdokumente beinhalten. Die Frist zur Einreichung ist zum Ende des zweiten Monats des betreffenden Quartals gesetzt.
Die zu übermittelnden Daten sind u.a. Informationen und persönliche Angaben, Besteuerungsgrundlagen, Mehrwertsteuersatz und Mehrwertsteuerbetrag. Ein Entwurf des zukünftigen Formulars steht bereits zur Verfügung und ähnelt dem bisherigen periodischen Formular. Strafen werden im Falle von ausgelassenen, falschen oder unvollständigen Angaben verhängt.
Konsistenzkontrollen
Für jedes Quartal führt die Steuerbehörde Konsistenzkontrollen der erhaltenen Daten durch und gleicht diese mit den Mehrwertsteuerzahlungen ab. Im Falle von Abweichungen und Diskrepanzen, müssen von den betroffenen Steuerpflichtigen Informationen zur Begründung der Abweichung bereitgestellt werden oder eine Zahlung des Betrags zuzüglich (geminderte) Verzugszinsen erfolgen.
Weitere Änderungen sind u.a. der Wegfall der jährlichen Einreichung aller Rechnungen („spesometro“), der EG-Erwerbslisten von Gütern und Dienstleistungen wie auch der Wegfall der Listung von Transaktionen mit Partnern auf der sogenannten „Black List“.
Mit Beginn des Jahres 2017 ist die Frist für die jährliche Umsatzsteuererklärung nun auf Ende April des Folgejahres gesetzt.
Steuerrückzahlungen für niedrige Guthaben können nun vereinfacht, ohne Einreichung eine Bankgarantie zurückerstattet werden. Die Grenze für solche Guthaben wurde von 15.000 € auf 30.000€ erhöht, beginnend mit dem Geschäftsjahr 2017.
Vereinfachung – Umsatzsteuerlager
Des Weiteren wurden Vereinfachungen im Bereich Umsatzsteuerlager auf alle Warengruppen ausgeweitet. Auch wird die Anwendung nun unabhängig von der Herkunft des Handelspartners durchgeführt (Italien, EU, Nicht-EU). Für den Fall der Rücknahme von Gütern aus Italien, wurden ebenfalls Änderungen vorgenommen.
Für nationale Güter im Umsatzsteuerlager, muss die Steuer bis zum 16. des Folgemonats nach Einbehaltung der Ware, gezahlt werden. Dieselbe Regelung findet mit Einschränkungen auch Anwendung auf Nicht-EU Güter im Umsatzsteuerlager. Die Regelung für Güter, die durch einen Kauf innerhalb der EU gelagert werden, bleibt unverändert.
Die automatische Deregistrierung im Falle von „ruhenden“ Steueridentifikationsnummern wird durchgeführt, sobald keine Aktivitäten in den vorhergehenden drei Jahren nachzuweisen sind.
Ayming steht Ihnen bei steuerlichen Fragestellungen wie auch bei der Optimierung und Sicherstellung Ihres Umsatzsteuerprozesses zur Verfügung.
Kontakt
Marko Kaiser
Manager
Finance Performance – Steuern
+ 49 (0) 211 71 06 75-0
mkaiser@ayming.com
Keine Kommentare