Europas Steuerlandschaft ist in Bewegung. Die vergangenen und kommenden Monate sind geprägt von diversen Änderungen im Steuerrecht unterschiedlicher europäischer Länder. Damit Sie den Überblick behalten, haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie kurz zusammengefasst.
Frankreich – Richtlinien für Umsatzsteuer bei Forderungsausfällen
Die Generaldirektion für öffentliche Finanzen veröffentlichte am 5. April 2017 die Leitlinien für nicht erstattungsfähige Umsatzsteueranträge. Die Richtlinien erläutern die Begründungen, die von einem Steuerpflichtigen vorgebracht werden müssen, um die Erstattungsfähigkeit eines Mehrwertsteueranspruchs festzusetzen und eine Rückerstattung der gezahlten Mehrwertsteuer zu beantragen.
Gemäß § 272 Abs. 1 der Abgabenordnung, kann die bei Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen erhobene Mehrwertsteuer, zurückerstattet werden, wenn die entsprechenden Forderungen dauerhaft nicht erstattungsfähig sind. Jedoch obliegt die Anrechnung oder die Rückerstattung der vorgebrachten Begründung für die Vorkorrektur der Rechnungen, welche bereits an die Steuerbehörde übermittelten wurden.
Tschechien – Erleichterungen bei Vereinnahmung vor Leistungserbringung
Seit Neuestem entfällt in einigen Fällen die Pflicht, die Mehrwertsteuer auf die, vor dem anfallenden Ereignis, eingegangenen Zahlungen zu entrichten.
Dies ist der Fall, wenn zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs nicht bekannt ist,
- welche Art von steuerpflichtigem Ereignis (spezifische Waren oder Dienstleistungen) zur Verfügung gestellt wird,
- welcher Mehrwertsteuersatz verwendet wird oder
- wie diese zur Verfügung gestellt werden.
Die Mehrwertsteuerzahlung erfolgt am Verkaufsort der spezifischen Waren oder Dienstleistungen.
Diese Bestimmung wird in der Praxis einen Einfluss auf Prepaid-Telefonkarten oder Gutscheine haben, welche für verschiedene Arten von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Finnland – Aktualisierte Richtlinien zum Ort der Lieferung
Am 15. April 2017 veröffentlichte die Steuerverwaltung aktualisierte Richtlinien bezüglich Lieferortregelungen. Die Richtlinien, die rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 gelten, enthalten Erläuterungen zur Mehrwertsteuerpflicht, Meldepflichten, Mitteilungen und Korrekturmeldungen.
Darüber hinaus enthält die Richtlinie unterschiedliche praxisnahe Beispiele, unter anderem die Erläuterungen der Mehrwertsteuerauswirkungen für Umsätze in anderen EU-Ländern, Erwerbe aus einem anderen EU-Land, Verkäufe von Waren in Finnland, die anschließend in ein anderes EU-Land geliefert werden, Verkäufe von Waren an ein anderes EU-Land gefolgt von einer Lieferung an einen Drittstaat, Verkäufe an Personen ohne Mehrwertsteuernummer oder Privatpersonen und Dreiecksgeschäfte.
Italien – Gravierende Änderungen im VAT Reporting
Intrastat Meldungen
Betroffene Steuerpflichtige müssen bis zum 31. Dezember 2017 Intrastat-Meldungen für innergemeinschaftliche Erwerbe von Waren oder Dienstleistungen einreichen.
Vierteljährliche Einreichung von Rechnungsdaten
Nur für das Geschäftsjahr 2017 sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, die elektronische Übermittlung von Daten über Rechnungen auf halbjährlicher Basis durchzuführen: d.h. bis zum 18. September 2017 und zum 28. Februar 2018. Somit wird von der vierteljährlichen elektronischen Übermittlung abgesehen.
Ayming steht Ihnen bei steuerlichen Fragestellungen wie auch bei der Optimierung und Sicherstellung Ihres Umsatzsteuerprozesses gerne zur Verfügung.
Kontakt
Marko Kaiser
Director
Finance Performance – Steuern
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